AGBs


AGB der Firma Aufzugservice Koder


 

 

Präambel


  1. Diese AGB der Firma Aufzugsservice Koder gelten ab dem 1.1.2005. Sie ersetzen sämtliche bisher bestehenden AGB hinsichtlich der Erstellungsverträge.
  2. Entgegenstehende Regelungen in Rahmenverträgen und Individualvereinbarungen gehen diesen AGB vor.
  3. Fa. Koder widerspricht schon jetzt eventuell entgegenstehenden AGB ihrer Auftraggeber, sofern diese nicht durch die Fa. Koder ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

 

§ 1 Angebot


  1. Angebote sind freibleibend, sofern deren Bindung nicht ausdrücklich von uns angeboten wurde. In letzterem Fall ist die Firma Aufzugsservice Koder vierzehn Tage gebunden.
  2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Ma ß− und Gewichtsangaben sind nur annähernd ma ßgebend. Sie können durch technisch verbesserte Produkte und Einzelteile ersetzt werden.
  3. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sonstige Angebots− und Vertragsunterlagen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 2 Leistungen und Leistungsumfang


  1. Der Leistungsumfang für sämtliche Leistungen, Lieferungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
  2. Die Lieferung erfolgt nach anerkannten Regeln der Technik sowie den von der Firma Aufzugservice Koder selbst entwickelten Werksnormen, die den zum Zeitpunkt der Angebots− abgabe gültigen Aufzugsvorschriften entsprechen.
  3. Die für den Einbau nötigen Anzeigeunterlagen, zur behördlichen Abnahme des maschinellen Teils der Anlage sowie Betriebsanleitungen, werden von der Firma Aufzugsservice Koder für diesen Zweck dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

§ 3 Fristen und Lieferzeiten


  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Genehmigung aller für die Ausführung erforderlichen Einzelheiten und Zeichnungen des Bestellers, durch die zuständigen Behörden, den TÜV und die GAA, sowie den Eingang der vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand das Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft angezeigt wurde. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die au ßerhalb der Einflussmöglichkeiten der Firma Aufzugsservice Koder liegen, gleich ob sie bei der Firma Koder selbst oder deren Lieferanten auftraten. Dies gilt auch dann, wenn sie bei bestehendem Verzug eintreten.
  3. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt die Firma Aufzugsservice Koder dem Auftraggeber baldmöglichst mit.

§ 4 Annahmeverzug


  1. Sofern sich der Auftraggeber in Annahmeverzug befindet, setzt die Firma Koder eine angemessene Nachfrist.
  2. Sofern diese verstreicht, kann die Firma Koder nach seiner Wahl entweder
    1. Anderweitig über den Liefergegenstand verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Nachfrist beliefern oder
    2. Gegenüber dem Auftraggeber einen Schadensersatz i H. von 5% der Auftrags− summe verlangen. Ein darüber hinausgehender Schadensersatz ist dadurch nicht ausgeschlossen.
  3. Sollte auf Grund Annahme− und/oder Leistungsverzuges des Auftraggebers dieser Vertrag Aufgelöst werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, unabhängig vom Verschulden des Auftraggebers eine Stornogebühr in Höhe des entgangenen Gewinnes, zumindest jedoch in Höhe von 5 % des Werklohnes zu fordern. Darüber hinausgehende Ansprüche wegen Schadensersatzes bleiben hiervon unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines evtl. Dem Auftragnehmer entstehenden geringeren Schadens vorbehalten.

§ 5 Lieferungen / Gefahrübergang


  1. Die Gefahr geht nach den gesetzlichen Vorschriften auf den Auftraggeber über.
  2. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Liefergegenstände auch auf die Baustelle und zwar am von der Firma Koder benötigten Ort gebracht werden können.
  3. Teillieferungen sind möglich.

§ 6 Montageleistungen


  1. Sofern Montage vereinbart ist, stellt die Firma Koder fachkundiges Montagepersonal mit erforderlichem Werkzeug zur Verfügung.
  2. Die Montage beginnt an dem vorher festgelegten Termin.
  3. Bei zusätzlichen Auflagen seitens der Aufsichtsbehörden, des TÜV oder der GAA, die bei Auftragserteilung noch nicht bekannt waren, wird die Firma Koder diese ausführen, sofern der Auftraggeber eine angemessene Mehrvergütung bezahlt.

§ 7 Mitwirkungspflichten


  1. Der Auftraggeber hat rechtzeitig bauliche und sonstige Genehmigungen einzuholen. Die TÜV−Abnahme wird durch die Firma Koder beantragt.
  2. Auflagen der Genehmigungsbehörde werden nur dann berücksichtigt, wenn sie der Firma Koder rechtzeitig gekannt gegeben werden, so dass diese noch umgesetzt werden können, ohne dass eine Zeitverzögerung eintritt. Andernfalls gilt das unter §5.3. geregelte sinngemäß.

§ 8 Fristen und Termine


  1. Die Einhaltung von Fristen und Terminen hängt davon ab, dass der Kunde seine evtl. Mitwirkungspflichten und Zahlungseingangsverpflichtungen erfüllt hat. Sofern diese nicht eingehalten wurden, verlängern sich die Fristen und Termine entsprechend.
  2. Bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen und bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die die Firma Koder nicht beeinflussen kann, können die vereinbarten Fristen und Termine angemessen verlängert werden.

§ 9 Vergütung


  1. Preise verstehen sich in € rein netto zzgl. Gesetzl. Umsatzsteuer, sofern nicht in Angeboten oder Rechnungen etwas anderes geregelt ist. Bei Zahlungen in ausländischer Währung hat der Auftraggeber die Kosten des Geldtransfers zu bezahlen. Die Preise berechnen sich in diesem Fall nach dem Mittelkurs der Währung gegenüber € am Zahltag.
  2. Zahlungen sind wie folgt fällig:
    1. 30 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung
    2. 30 % der Auftragssumme bei Anzeige der Lieferbereitschaft und/oder Montagebeginn
    3. 30 % der Auftragssumme bei Fertigstellung
    4. 10 % der Auftragssumme bei Abnahme

    Preise verstehen sich im Inland einschlie ßlich Verpackung und Lieferung und im Ausland einschlie ßlich Verpackung und Lieferung, an einen in der Nähe des Auftraggebers liegenden Grenzposten an der Grenze des Inlands.

§10 Abnahme und Übergabe


  1. Die Firma Koder erklärt gegenüber dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft, wenn sie ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt hat.
  2. Sofern das gesamte Bauwerk noch nicht fertig gestellt wurde, kann der Auftraggeber nicht einwenden, die Abnahme sei wegen Strommangels oder Nichtfertigstellung des Werks nicht erfüllt.
  3. Im Fall des §9.2. findet die Abnahme durch Hinzuziehung eines Sachverständigen mittels Gutachtens statt. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
  4. Behördliche Verzögerungen der Abnahme gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern der Betrieb der Anlage möglich ist.

§ 11 Eigentumsvorbehalt


  1. Liefergegenstände bleiben Eigentum der Firma Aufzugsservice Koder bis zur Erfüllung sämtlicher bestehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Sofern der Auftraggeber Liefergegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter veräu ßert, gehen die Forderungen aus dieser Weiterveräu ßerung auf die Firma Koder über, sofern der Auftraggeber diese Liefergegenstände noch nicht bezahlt hat.

§ 12 Gewährleistung


  1. Die Firma Koder hat keine Gewähr dafür zu leisten, dass der zuständige Energielieferant den Anschluss an das Energienetz nicht zulässt.
  2. Kein Mangel ist gegeben, wenn der Kraftbedarf um nicht mehr als 10 % überschritten und/oder die Leistung um nicht mehr als 10% unterschritten wird.
  3. Mängel sind der Firma Koder gegenüber anzuzeigen, sobald sie auftreten. Dabei soll die Mängelrüge möglichst schriftlich erfolgen und so genau wie möglich den dem Mangel zugrunde liegenden Fehler bezeichnen.
  4. Die Firma Koder behält sich Neulieferungen oder Mängelbeseitigung nach seiner Wahl bei der ersten Mängelrüge vor.
  5. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern der gerügte Mangel auf einem Verhalten des Auftraggebers oder Dritter beruht. Das gleiche gilt bei Mängeln, die auf ungeeignetem Baugrund, nach Übergabe erfolgender Arbeiten am Grundmauerwerk oder mangelhafter Bauarbeiten Dritter beruht.

§ 13 Schadensersatz , Haftung


  1. Die Firma Koder haftet auf Schadensersatz sofern im Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last nachgewiesen werden. Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Firma Koder nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemä ße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf der Einhaltung der Vertragspartner regelmä ßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Schadenersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschlie ßlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsabschluss, ausgeschlossen.
  2. Sofern die Firma Koder wegen einfacher Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen nach den bei Vertragsabschluss bekannten Umständen typischerweise gerechnet werden musste.
  3. Vorstehende Haftungsausschlüsse und −beschränkungen gelten weder, wenn der Anbieter einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, noch für Schäden, die nach dem Produktionshaftungsgesetz zu ersetzen sind, noch für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
  4. Vorstehende Haftungsausschlüsse und−begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter des Anbieters, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren sich der Anbieter zur Vertragserfüllung bedient.
  5. Die Haftung ist insbesondere dann ausgeschlossen oder nach Verschuldungsgrad gemindert, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen hinsichtlich der einschlägigen technischen Normen, auch derer der technischen Aufsichtsbehörden ( TÜV, GAA) verletzt.
  6. Die Firma Koder unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung und weist diese auf Anforderung ihrer Kunden nach.

§ 14 Hinweis Verbraucherstreitbeilegungsgesetz


Auf Grund der besonderen Geschäftsbeziehungen und Leistungen nehmen wir nicht an Verfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.
Unabhängig möglicher rechtlicher Notwendigkeiten sind wir dennoch darauf ausgerichtet, für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösungen zu finden.

§ 15 Allgemeines


  1. Es kommt, soweit nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist, deutsches Recht zur Anwendung.
  2. Gerichtsstand ist, sofern nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist, Mühldorf.
  3. Ergänzungen und Änderungen des angenommen Auftrags bedürfen der Schriftform.
  4. Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin gültig.